AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Abeuerland Thüringen, vertreten durch den Betreiber:Annett Pohler und Marcus Meinhardt
Firmensitz: Am Steig 6, 07554 Korbußen
Betriebssitz: An der Aumatalsperre 2, 07570 Weida (im Nachfolgenden kurz „Betreiber“ genannt)
1. Allgemein:
Vor Benutzung der Einrichtungen des Betreibers muss jeder
Teilnehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen.
Mit der unterschriebenen Auftragserteilung- bzw. -bestätigung erklärt
der Teilnehmer bzw. Erziehungs-/Sorgeberechtigte, dass er die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und
anerkennt. Die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Teilnehmern
sind für die Aufsicht während des Besuches und die Begleitung während
des Begehens der Einrichtungen des Betreibers allein verantwortlich.
An- und Abmeldungen des Teilnehmers sowie die Bestätigung des Betreibers bedürfen der Schriftform. Der Vertrag wird erst durch die Bestätigung des Betreibers wirksam begründet. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich ausschließlich aus der Veranstaltungsausschreibung, diesen Geschäftsbedingungen und der schriftlichen Anmeldebestätigung. Sonstige Angebote und Preise des Betreibers sind freibleibend.
An- und Abmeldungen des Teilnehmers sowie die Bestätigung des Betreibers bedürfen der Schriftform. Der Vertrag wird erst durch die Bestätigung des Betreibers wirksam begründet. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich ausschließlich aus der Veranstaltungsausschreibung, diesen Geschäftsbedingungen und der schriftlichen Anmeldebestätigung. Sonstige Angebote und Preise des Betreibers sind freibleibend.
2. Leistungen und Leistungsänderung:
Der Umfang der vertraglich
vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen, der
Internetpräsentation oder dem individuell erstellten Angebot. Wird auf
Wunsch ein individuelles Angebot erstellt, so ergibt sich eine
Leistungsverpflichtung ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten
Angebot und dem jeweiligen Vertrag. Der Betreiber hat dem Kunden eine
wesentliche Abweichung der vertraglich vereinbarten Leistung
unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. In diesem Fall ist der Kunde
berechtigt, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Auf Abweichungen
vom Vertragsinhalt, die den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht
wesentlich beeinträchtigen, hat der Betreiber die Teilnehmer rechtzeitig
hinzuweisen.
Änderungen vom Inhalt des Vertrages ergeben sich hieraus nicht.
Änderungen vom Inhalt des Vertrages ergeben sich hieraus nicht.
3. Körperliche Verfassung, Altersmindestgrenzen, Mindestgröße:
Die Benutzung des Kletter- und
Erlebniswaldes ist für alle Besucher ab einer Mindestgröße von 120 cm
und einem Mindestalter von 6 Jahren gestattet. Eine Benutzung des
Kletter- und Erlebniswaldes ist nicht möglich bei einem Körpergewicht
über 100 kg bzw. einem Taillen- oder Hüftumfang, der einen sicheren Sitz
der Kletterausrüstung nicht gewährleistet.
Personen, die unter einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung leiden, welche bei der Benutzung des Kletter- und Erlebniswaldes eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder die anderer Besucher darstellen könnte, dürfen nicht klettern. Weiterhin sind Personen, die unter Alkoholeinfluss stehen oder Medikamenten, die die Wahrnehmung beeinflussen, vom Klettern ausgeschlossen.
Personen, die unter einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung leiden, welche bei der Benutzung des Kletter- und Erlebniswaldes eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder die anderer Besucher darstellen könnte, dürfen nicht klettern. Weiterhin sind Personen, die unter Alkoholeinfluss stehen oder Medikamenten, die die Wahrnehmung beeinflussen, vom Klettern ausgeschlossen.
4. Benutzung des Kletter- und Erlebniswaldes durch Minderjährige:
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
gilt:
Die Sorgeberechtigten müssen schriftlich einer Begehung des Kletter- und Erlebniswaldes ohne volljährige Begleitperson zustimmen. Es ist in diesem Fall die Begleitung einer verantwortlichen Aufsichtsperson (z.B. Lehrer) erforderlich.
- Kinder von 6 – 8 Jahren müssen von einem Sorgeberechtigten/Aufsichtsverpflichteten volljährigen Begleiter unmittelbar begleitet werden, der für die korrekte Handhabung der Sicherungstechnik verantwortlich ist. Dies kann entweder geschehen durch Mitklettern oder durch intensives Beobachten vom Boden aus. In jedem Fall muss der Sorgeberechtigte/Aufsichtsverpflichtete volljährige Begleiter an der theoretischen Einweisung teilnehmen, damit dieser in der Lage ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Ausrüstung und die Elemente auf richtige Weise benutzt werden, dass die sicherheitstechnischen Anweisungen befolgt werden und dass eine Hilfestellung (verbales Eingreifen) jederzeit möglich ist. Ein Sorgeberechtigter/Aufsichtsverpflichteter volljähriger Begleiter kann dabei max. 2 Kinder beaufsichtigen.
- Kinder und Jugendliche von 9 – 17 Jahren dürfen alleine klettern, jedoch muss ein Sorgeberechtigter/Aufsichtsverpflichteter volljähriger Begleiter anwesend sein bzw. sich in unmittelbarer Nähe befinden.
- Bei Nutzung des Kletter- und Erlebniswaldes durch Schulklassen oder Gruppen mit Minderjährigen gilt:
Die Sorgeberechtigten müssen schriftlich einer Begehung des Kletter- und Erlebniswaldes ohne volljährige Begleitperson zustimmen. Es ist in diesem Fall die Begleitung einer verantwortlichen Aufsichtsperson (z.B. Lehrer) erforderlich.
5. Sicherheitsanweisungen:
- Vor dem Klettern erhält jeder Besucher eine theoretische und praktische Einweisung durch unser Personal. An dieser Einweisung ist zwingend teilzunehmen. Falls der Besucher nach dieser Einweisung sich nicht in der Lage fühlt, diese Anweisungen korrekt zu befolgen, muss er auf das Klettern verzichten.
- Jeder Besucher bekommt vor Begehen des Kletter- und Erlebniswaldes die Ausrüstung angelegt. Dies erfolgt ausschließlich durch das Personal des Betreibers. Ein eigenmächtiges Öffnen, Ablegen oder Ändern der Ausrüstung ist strengstens untersagt!
- Der Kletter- und Erlebniswald darf mit der ausgeliehenen Ausrüstung nicht verlassen werden. Eine Weitergabe der ausgeliehenen Ausrüstung an andere Personen ist nicht gestattet.
- Zu keinem Zeitpunkt darf der Teilnehmer ungesichert sein! Ein Sicherungskarabiner muss immer eingehängt sein. Es dürfen nie beide Sicherungskarabiner gleichzeitig ausgehängt sein.
- Jedes Element zwischen den Plattformen darf nur von jeweils einer Person benutzt werden. Auf den Plattformen dürfen sich maximal zwei Personen gleichzeitig aufhalten.
- Seilbahnen dürfen erst dann benutzt werden, wenn ersichtlich ist, dass dies gefahrlos möglich ist (es dürfen sich im Ankunftsbereich der Seilbahn keine Personen aufhalten). Weiterhin muss an den Seilbahnen bei Bodenkontakt mitgelaufen werden, um die Geschwindigkeit zu kontrollieren.
- Im gesamten Kletter- und Erlebniswald gilt das Prinzip „Jeder achtet auf Jeden“. Das heisst, alle Teilnehmer sind dazu angehalten, aufmerksam und rücksichtsvoll gegenüber anderen Teilnehmern zu agieren und eventuell Hilfestellung zu leisten.
- Im kompletten Kletter- und Erlebniswaldgebiet herrscht Rauchverbot, ausgenommen die ausgeschilderten Raucherinseln. Personen, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von Drogen stehen, sind nicht berechtigt, den Kletter- und Erlebniswald zu begehen.
- Lange Haare müssen zur Vermeidung von Unfällen zusammengebunden werden. Piercings und Schmuck, welcher nach Einschätzung des Personals zu Unfällen führen können, müssen abgedeckt oder entfernt werden.
- Handys, Kameras, Schlüssel etc. sind so zu verwahren, dass ein Herabfallen sicher vermieden wird.
6. Zahlungsbedingungen:
Die
Benutzung der Klettergeräte ist nur während der Öffnungszeiten sowie
nach Einweisung durch das Personal des Betreibers gestattet. Die
Bezahlung des vereinbarten Preises erfolgt vor der Nutzung der
Einrichtungen des Betreibers in bar, oder per Überweisung innerhalb von 7
Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden. Ohne schriftliches Angebot
gelten die auf der Homepage veröffentlichten Preise.
Nach Ablauf der vereinbarten Aktionszeit muss die übergebene Sicherheitsausrüstung komplett zurückgegeben werden. Bei unsachgemäßer Behandlung der zur Verfügung gestellten Ausrüstung (z.B. mutwillige Verschmutzung oder Beschädigung) behält sich der Betreiber vor, die Kosten der Reinigung oder der Reparatur dem verursachenden Teilnehmer bzw. den Sorgeberechtigten in Rechnung zu stellen. Weiterhin behält sich der Betreiber vor, die Ausrüstung gegen einen Pfand (Personalausweis etc.) herausgeben.
Nach Ablauf der vereinbarten Aktionszeit muss die übergebene Sicherheitsausrüstung komplett zurückgegeben werden. Bei unsachgemäßer Behandlung der zur Verfügung gestellten Ausrüstung (z.B. mutwillige Verschmutzung oder Beschädigung) behält sich der Betreiber vor, die Kosten der Reinigung oder der Reparatur dem verursachenden Teilnehmer bzw. den Sorgeberechtigten in Rechnung zu stellen. Weiterhin behält sich der Betreiber vor, die Ausrüstung gegen einen Pfand (Personalausweis etc.) herausgeben.
7. Eigenverantwortung:
Der Kletter- und
Erlebniswald wird regelmäßig gewartet. Die Benutzung des Kletter- und
Erlebniswaldes einschließlich aller Einrichtungen ist jedoch mit Risiken
verbunden und erfolgt auf eigenes Risiko und Gefahr, unbeschadet der
Verpflichtungen des Betreibers, die Einrichtung in einem
verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Allen Anweisungen des Personals
ist unbedingte Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen diese Anweisungen
kann der Besucher umgehend des Kletter- und Erlebniswaldes verwiesen
werden. Eine Rückerstattung des bezahlten Preises erfolgt in diesem Fall
nicht.
8. Haftungsbegrenzung:
Der Betreiber haftet im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden. Für höhere
Gewalt sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt
nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. Für die
Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in der Einrichtung
eingebrachten Sachen sowie für entstandene Sach- oder Vermögensschäden
wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
9. Sonstiges:
- Der
Betreiber behält sich das Recht vor, in der gesamten Anlage des
Kletter- und Erlebniswaldes Foto-, Film- oder Webcam-Aufnahmen zu
Informations- oder Werbezwecken vorzunehmen. Sollte ein Teilnehmer
hiermit nicht einverstanden sein, hat er dies dem Betreiber vor Nutzung
des Kletter- und Erlebniswaldes ausdrücklich mitzuteilen.
- Das Fertigen von Foto-, Film- oder Webcam-Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Betreibers ist in der gesamten Anlage des Kletter- und Erlebniswaldes verboten. Etwaige Schadensersatzansprüche im Falle von Missachtung behält sich der Betreiber vor.
10. Ausschluss von Teilnehmern, Schließung des Kletter- und Erlebniswaldes:
Der Betreiber behält
sich das Recht vor, den Betrieb aus sicherungstechnischen Gründen (z. B.
Sturm, Gewitter, Feuer, Niederschlag, etc.) einzustellen. Gäste, die
gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, können vom
Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Der bezahlte Preis wird in
diesem Fall nicht zurückerstattet.
11. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Geltungsdatum unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht
berührt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 01. Januar 2010
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 01. Januar 2010